Reifen 2021 Einzelabnahme ohne Dimensionswechsel

  • Hier noch einmal der Link, den ich letztens schon gepostet hatte, eigentlich gut erklärt.

    http://https//www.bmvi.de/S…raftraeder.html

    Basierend auf diesem link ging ich davon aus, das es ohne Abnahme geht, da ja kein Hersteller bei mir im Schein genannt ist. Damit müsste der cra3 ja mit meiner ZB Teil I übereinstimmen. Lt. Schrieb von Conti ist aber eine Abnahme erforderlich.

    Oder ist das so zu interpretieren, dass exakt dieser Reifen da genannt sein muss und es völlig egal ist, ob eine Herstellerbindung existiert oder nicht?

    Immer in Bewegung bleiben.

    • Offizieller Beitrag

    ich würde die Reifen gem. FZ-Schein drauf machen und diese Bescheinigung von YAMAHA mitführen und die von CONTI in den (Papier)müll werfen

    Lt. Yamaha (https://www.yamaha-motor.eu/de/de/faq/faq-zweirader/) : "Steht in der Zulassungsbescheinigung von Ihrer
    Yamaha der Satz "Reifenfabrikats-Bindung gemäß Betriebserlaubnis beachten", aber es sind keine Reifenfabrikate/ -modelle in dieser eingetragen, liegt i.d.R. keine Reifenfabrikats-Bindung vor."

  • Antwort von Yamaha Händler sagt:

    "Aufziehen"

    Antwort von Conti:

    "ihr Fahrzeug hat eine Reifenbindung in der Betriebserlaubnis, daher muss der Reifenhersteller eingetragen werden, auch wenn Größe und Bauart stimmen.

    Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen muss bei einer Reifenbindung der Hersteller der nicht in der Betriebserlaubnis aufgeführt ist eingetragen werden."

    Yamaha direkt sagt: der Händler wirds schon wissen

    :/

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  • D.h. der nächste Schritt ist eine Bescheinigung von Yamaha zu bekommen, dass keine Herstellerbindung vorliegt.

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  • Andere Reifen*GRÖßEN* als die eingetragenen scheinen da eher ein Problem zu sein oder zu werden!

    Nein. Laut Conti gilt das auch wenn die Größen übereinstimmen.

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  • Man sollte sich an den Gesetzestext halten, denn nur der gilt, bis etwas anderes da hinein geschrieben wird oder ein Gericht das Ding evtl. kippt.

    Wer da was auch immer typisch DEUTSCH hinein interpretiert ist mir Wurscht!

    Egal ist mir auch was Conti, Pirelli, Dunlop, Brückenstein oder wer auch immer dazu sagen!

  • Man sollte sich an den Gesetzestext halten, denn nur der gilt, bis etwas anderes da hinein geschrieben wird oder ein Gericht das Ding evtl. kippt.

    Wer da was auch immer typisch DEUTSCH hinein interpretiert ist mir Wurscht!

    Egal ist mir auch was Conti, Pirelli, Dunlop, Brückenstein oder wer auch immer dazu sagen!

    Ich will eigentlich nur in Ruhe fahren ... Gesetztestexte zu verstehen überlasse ich lieber Leuten die verstehen wie das gemeint ist.

    Im konkreten Fall bin auch auf die Bescheinigung von Conti ja angewiesen, da ich sie mitführen soll. Und in der Bescheinigung steht, dass die Reifen eintragungspflichtig sind (trotz gleicher Größe). Das will ich jetzt nicht unbedingt bei einer Kontrolle vorzeigen.

    Immer in Bewegung bleiben.

  • Wenn die Reifen bei einer Kontrolle nicht stimmen, erlischt deine Betriebserlaubnis und dann kann die Polizei abschleppen veranlassen oder wenn Glück hast Mängelbericht das ist doch Alles mehr Aufwand als die Reifen einzutragen und man darf ja vom Reifenmonteur mit jedem Reifen zum Tüv fahren um die eintragen zu lassen.

    Das war früher der ganz normale Vorgang. Da haben die Reifenhersteller halt nicht jedes Jahr die Schlappen neu erfunden.

    Gruss Joe

    ---------------------------------
    Nie aber ist das Richtige das was man macht, sonder wie man es macht!! Anselm Feuerbach :thumbup:

  • Ich hab da ja schon viiiiiel Zeit beim TÜV verbracht...


    Zitat


    Im Verkehrsblatt Nr. 15/2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bisher bestehende Reifenfreigaben in Form einer Bereifungsempfehlung oder Unbedenk­lichkeits­be­scheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage von Bereifungen mit abweichender Dimension (Reifengröße) oder Bauart herangezogen werden können.



    Es geht allen immer nur um abweichende Dimensionen oder andere Bauart (Diagonal/Radial).
    Wenn das übereinstimmt braucht man nix weiter.

  • Ich hab da ja schon viiiiiel Zeit beim TÜV verbracht...




    Es geht allen immer nur um abweichende Dimensionen oder andere Bauart (Diagonal/Radial).
    Wenn das übereinstimmt braucht man nix weiter.

    Sag ich doch.

    Z.B. auch Geschwindigkeitsindex gleich oder höher,

    Tragfähigkeitsindex dito.

  • Ich hab da ja schon viiiiiel Zeit beim TÜV verbracht...




    Es geht allen immer nur um abweichende Dimensionen oder andere Bauart (Diagonal/Radial).
    Wenn das übereinstimmt braucht man nix weiter.

    Ihr bringt hier was durcheinander, man muss unterscheiden zwischen Motorrädern MIT EU-Typgenehmigung und welchen OHNE, d.h alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21, und das dürften die meisten FZR usw sein. Meine FZS ist EZ 2001 und hat KEINE EU-Typgenehmigung ;(

    Nachfolgender Text steht mittlerweile bei allen Reifenherstellern so drin und ist deshalb beispielhaft.

    Quelle : https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…6WYo7PmbueET0I8

    Auszug:

    Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

    Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

    Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

    Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) gleich oder höherwertig sein.

    Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)

    Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.

    Bei mir sind noch andere Reifenpaarungen in der Zulassung aufgeführt, BT 57, Dunlop 207 , Michelin MacadamX90 , deswegen muss ich meine neuen BT016 Pro, trotz identischen Index Werten die in der Zulassung stehen, beim Tüv vorführen und eintragen lassen. :money::money::money:

    • Offizieller Beitrag

    nochmal:Du bist doch aus dem Schneider,die Angaben in der YAMAHA-FAQ Zweiräder sind doch eindeutig:

    Link zur Vollständigen Seite:https://www.yamaha-motor.eu/de/de/faq/faq-zweirader/

    Gibt es eine Reifenfabrikats-Bindung oder nicht?

    Eine Reifenfabrikats-Bindung liegt bei Ihrer Yamaha dann vor, wenn Reifenfabrikate/-modelle in Ihre Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, II; Fahrzeugschein/ -brief) eingetragen sind. (bei Dir ja nicht,nur die Größen )

    Steht in der Zulassungsbescheinigung von Ihrer Yamaha der Satz "Reifenfabrikats-Bindung gemäß Betriebserlaubnis beachten", aber es sind keine Reifenfabrikate/ -modelle in dieser eingetragen, liegt i.d.R. keine Reifenfabrikats-Bindung vor.

    Also,das mal ausdrucken und sonst nicht mitführen,was nur zur Verwirrung führt

  • Es geht allen immer nur um abweichende Dimensionen oder andere Bauart (Diagonal/Radial).
    Wenn das übereinstimmt braucht man nix weiter.

    Ed58 , ich habe alles gelesen, aber was Werwolfi schrieb und Du bestätigt hast (#33) ist einfach FALSCH, siehe meinen Post #34, genau wie Jochen auch richtig geschrieben hat, nur wenn KEINE Reifenfabrikate/-modelle eingetragen sind braucht man "NIX" ,NUR bei mir sind eben Reifenfabrikate/-modelle eingetragen ab Werk, Dimensionen des neuen Reifen sind gleich, Parameter auch, trotzdem muss ich zum Tüv, da meine Yamaha nur eine ABE hat und keine EU-Typgenehmigung...aber hab ich ja bereits geschrieben, wurde bestimmt"überflogen" :gfacewt:

    • Offizieller Beitrag

    Habe ich alles oben bereits verlinkt.

    https://www.google.com/amp/s/motorcyc…-mehr-aber/amp/

    eben,das gilt ja nur für EU-Typgenehmigte Krafträder,hier ist aber mit der FZR600R ein "ABE-geprüftes" betroffen.

  • Danke Euch allen. ich habe mir wirklich ALLE Beiträge so gut ich konnte durchgelesen. Und versucht mir einen Reim draus zu machen und ich bin um es ganz kurz zu machen zu folgenedem Ergebnis gekommen:

    Für Motorräder ohne EU-Typgenehmigung ist ein Reifen nur in zwei Fällen zulässig:

    • Er ist im Schein (ZB Teil 1) oder der ABE explizit aufgeführt
    • Die Maschine hat keine Reifenfabrikatsbindung und der aufgezogenen Reifen stimmt mit den Dimensionen Lt. ZB Teil I überein

    Das stimmt mit den meisten hier zitierten Texten und auch viele nicht zitierten überein.

    Also,das mal ausdrucken und sonst nicht mitführen,was nur zur Verwirrung führt

    Danke - so sehe ich das im Augenblick auch. Um mich nicht auf die Yamaha FAQ verlassen zu müssen, habe ich bei Yamaha nachmal schriftlich explizit angefragt. Vielleicht gibt es da ja noch etwas offizielleres.

    Immer in Bewegung bleiben.

  • eben,das gilt ja nur für EU-Typgenehmigte Krafträder,hier ist aber mit der FZR600R ein "ABE-geprüftes" betroffen.

    Unsinn, da werden doch verschiedene Fälle vorgestellt!!!

    Z.B Fall 5.

    Ich sage doch, sorgfältiger lesen!